Diese AGB enthalten die allgemeinen Einkaufs– und Verkaufbedingungen der Friedr. Krollmann GmbH & Co.KG

  Allgemeine Einkaufsbedingungen der Friedr. Krollmann GmbH & Co. KG

Stand 01.04.2009

§ 1
Allgemeines ‑ Geltungsbereich

(1)  Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Ein­kaufs­be­din­gun­gen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hät­ten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen ab­wei­chen­der Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2)  Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages ge­trof­fen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3)  Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

(4)  Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2
Angebot ‑ Angebotsunterlagen

(1)  Der Lieferant ist verpflichtet, die Annahme unserer Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung zu erklären.

(2)  An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Ei­gen­tums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Be­stel­lung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Drit­ten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 8 Abs. (5).

§ 3
Preise ‑ Zahlungsbedingungen

(1)  Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Ver­ein­ba­rung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Ver­pa­ckung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2)  Die in unseren Bestellungen angegebenen Preise sind grundsätzlich Netto-Preise ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.

(3)  Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese ‑ entsprechend den Vorgaben in unserer Be­stel­lung ‑ die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Ver­pflich­tung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er die­se nicht zu vertreten hat.

(4)  Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen, ge­rech­net ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rech­nungs­er­halt netto. Erfolgt die Lieferung ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu einem früheren Zeitpunkt als vereinbart, so errechnen sich die Zahlungsziele ab dem vereinbarten Lieferzeitpunkt.

(5)  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4
Lieferzeit

(1)  Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2)  Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände ein­tre­ten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht ein­ge­hal­ten werden kann.

(3)  Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Daneben sind wir berechtigt, pau­scha­lier­ten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu ver­lan­gen, jedoch nicht mehr als 10%; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lie­fe­ran­ten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein we­sent­lich niedrigerer Schaden entstanden ist.

 
§ 5
Gefahrenübergang ‑ Dokumente

(1)  Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

(2)  Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Be­stell­num­mer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu ver­tre­ten.

§ 6
Mängeluntersuchung ‑ Mängelhaftung

(1)  Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quan­ti­täts­ab­wei­chun­gen zu prüfen; die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, ge­rech­net ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2)  Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lie­fe­ran­ten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Scha­dens­er­satz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3)  Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Ver­zug ist.

(4)  Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7
Produkthaftung ‑ Freistellung ‑ Haftpflichtversicherungsschutz

(1)  Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Or­ga­ni­sa­ti­ons­be­reich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)  Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Auf­wen­dun­gen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durch­zu­füh­ren­den Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten ‑ soweit möglich und zumutbar ‑ un­ter­rich­ten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3)  Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden ‑ pauschal ‑ zu unterhalten; stehen uns weitergehende Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8
Eigentumsvorbehalt ‑ Beistellung ‑ Werkzeuge ‑ Geheimhaltung

(1)  Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit der Übergabe unbeschränkt und unbelastet auf uns über. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt in den AGB des Lieferanten wird allerdings akzeptiert.

(2)  Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Um­bil­dung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Ge­gen­stän­den zur Zeit der Verarbeitung.

(3)  Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar ver­mischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vor­be­halts­sa­che (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Ver­mi­schung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(4)  An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge aus­schließ­lich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns ge­hö­ren­den Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu ver­si­chern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Ver­si­che­rung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa er­for­der­li­che Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

 

 

 

(5)  Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Un­ter­la­gen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zu­stim­mung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie er­lischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Un­ter­la­gen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(6)  Soweit die uns gemäß Abs. (2) und/oder Abs. (3) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller un­se­rer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lie­fe­ran­ten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 9
Gerichtsstand ‑ Erfüllungsort

(1)    Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Altena (Westf.) Gerichtsstand; wir sind jedoch be­rech­tigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3)   Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Altena (Westf.)

       Erfüllungsort.

§ 10
Schlussbestimmungen

(1)    Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirk­sam­keit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Re­ge­lun­gen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächs­ten kommen.

(2)    Alle unsere früheren Einkaufsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.

 

Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Lieferanten werden elektronisch verarbeitet.

 

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungender Friedr. Krollmann GmbH & Co. KG

Stand: 01.04.2009

§ 1
Allgemeines ‑ Geltungsbereich

(1)  Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend kurz: Verkaufsbedingungen) gel­ten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Be­din­gun­gen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Gel­tung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lie­fe­rung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2)    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages ge­trof­fen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(4)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2
Angebot ‑ Angebotsunterlagen

(1)    Unser Angebot ist freibleibend. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qua­li­fi­zie­ren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2)    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „ver­trau­lich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer aus­drück­li­chen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3
Preise ‑ Zahlungsbedingungen

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, aus­schließ­lich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Ma­te­rial­preis­schwan­kun­gen  eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(2)    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Hö­he am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3)    Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) in­ner­halb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln be­tref­fend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5)    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunde nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest­ge­stellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Nur unter den genannten Voraussetzungen stehen dem Kunden auch Zurückbehaltungsrechte zu.

§ 4
Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden

(1)    Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tat­sa­chen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung ge­stell­te Daten, Informationen  oder sonstige Leistungen auf Ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu über­prü­fen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein An­lass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht über­nom­men wurde.

(2)  Soweit Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, sind unseren Mitarbeitern unentgeltlich die be­nö­tig­ten Arbeitsplätze (einschließlich Heizung, Strom, Wasser etc.), die erforderlichen Vor­rich­tun­gen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie die Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Schmiermittel, Brennstoffe) zur Verfügung zu stel­len. Insbesondere hat der Käufer auch auf von uns gelieferten Maschinen bzw. Anlagen zu ver­ar­bei­ten­de Material zu Einarbeitungs- und Testzwecken zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat die von uns gelieferten Materialien und Werk­zeu­ge vor schädlichen Einflüssen zu schützen.

(3)    Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, dass alle vereinbarten bzw. sich aus der Natur der Sache ergebenden Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den ver­ein­bar­ten Terminen ohne zusätzliche Kosten für uns erbracht werden. Soweit erforderlich, hat er ins­be­son­de­re eigenes Personal hierfür zur Verfügung zu stellen.

 

§ 5
Lieferzeit – Lieferverzug

 

(1)    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ist darüber hinaus eine Anzahlung seitens des Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, so setzt der Beginn der Lieferzeit eine fristgerechte Leistung der Anzahlung voraus.

(2)    Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Er­fül­lung der Ver­pflich­tung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vor­be­hal­ten.

(3)    Wir sind im Rahmen der Zumutbarkeit für den Kunden zu Teillieferungen berechtigt.

(4)    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir be­rech­tigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5)    Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zu­fäl­li­gen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in An­nah­me- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6)    Im Falle des Lieferverzuges ist der Kunde berechtigt, eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu ver­lan­gen. Sie beträgt 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch nicht mehr als 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht oder nicht vertragsmäßig ge­nutzt wer­den kann.

        Weitere gesetzliche Ansprüche des Kunden aus Lieferverzug bleiben unberührt.  Weitere Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Lieferverzug bestimmen sich jedoch ausschließlich nach § 9 dieser Verkaufsbedingungen.

§ 6
Selbstbelieferungsvorbehalt ‑ Höhere Gewalt

 

(1)    Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

(2)   In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen von uns nicht vorhersehbaren und nicht verschuldeten Leis­tungs­hin­der­nis­sen – wozu auch Arbeitskämpfe, Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen, Trans­port­hin­der­nis­se, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – gehören, sind wir berechtigt, die Lie­fe­rung um die Dauer des Leistungshindernisses hinauszuschieben. Wir werden den Kunden un­ver­züg­lich über die Nichtverfügbarkeit bzw. nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die Gegenleistung des Kunden unverzüglich zurückerstatten.

§ 7
Gefahrenübergang

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.Die Ge­fahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auch dann mit der Ab­sen­dung auf den Kunden über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen über­nom­men ha­ben oder eine Teillieferung erfolgt.

(2)    Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

(3)    Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die in­so­weit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 8
Mängelansprüche

(1)    Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Un­ter­su­chungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)    Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Man­gel­be­sei­ti­gung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Man­gel­be­sei­ti­gung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, ins­be­son­de­re Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch er­hö­hen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, so stehen dem Kunden die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche zu. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che stehen dem Kunden nur nach Maßgabe von § 9 dieser Verkaufsbedingungen zu.

(4)    Mängelansprüche des Kunden verjähren nach Maßgabe von § 10 Abs. (1) dieser Verkaufsbedingungen.

§ 9
Haftung

(1)    Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:

(2)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit un­se­rer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Ver­trags­ver­let­zung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise ein­tre­ten­den Schaden begrenzt.

(3)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht ver­let­zen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise ein­tre­ten­den Schaden begrenzt.

(4)    Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens be­grenzt.

(5)    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt un­be­rührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung im Rah­men einer Garantie.

(6)    Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Er­satz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(7)    Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Ver­tre­ter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10
Verjährung

(1)    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.

(2)    Für die Verjährung sonstiger Ansprüche des Kunden, die nicht der Verjährungsfrist für Mängelansprüche un­ter­lie­gen, gilt eine Ausschlußfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Per­son des Schädigers.

(3)    Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen un­be­rührt:

              für den Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB;

              für die in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Mängel an

               Bauwerken/Baustoffen;

              für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

              für Fälle von Vorsatz bzw. Arglist oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen 

               Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

              für das Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen;

              für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

              für Ansprüche im Rahmen einer Garantie.

 

 

§ 11
Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Ver­wer­tungs­er­lös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden ‑ abzüglich angemessener Verwertungskosten ‑ an­zu­rech­nen.

(2)    Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf ei­ge­ne Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. So­fern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten recht­zei­tig durchführen.

(3)    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu be­nach­rich­ti­gen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die ge­richt­li­chen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4)    Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns je­doch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer For­de­rung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar un­ab­hän­gig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Ein­zie­hung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die For­de­rung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht ein­zu­zie­hen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder In­sol­venz­ver­fah­rens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir ver­lan­gen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mit­ei­gen­tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung ent­ste­hen­de Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6)    Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, ein­schließ­lich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Ver­mi­schung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als ver­ein­bart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Al­lein­ei­gen­tum oder Miteigentum für uns.

(7)    Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Ver­bin­dung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8)    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um  mehr als 10% über­steigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(9)    Ein Antrag des Kunden auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlagen.

§ 12
Softwarenutzung

(1)    Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein­ge­räumt. Die Software wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Ei­ne Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt.

(2)    Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, über­ar­bei­ten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Her­stel­ler­an­ga­ben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige Zu­stim­mung zu verändern.

(3)   Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei uns bzw. bei dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 13
Gerichtsstand ‑ Erfüllungsort

(1)    Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Altena (Westf.) Gerichtsstand; wir sind jedoch be­rech­tigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Altena (Westf.) Erfüllungsort

§ 14
Schlussbestimmungen

(1)    Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirk­sam­keit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Re­ge­lun­gen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächs­ten kommen.

(2)    Alle unsere früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben.

 

Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Kunden werden elektronisch verarbeitet.